opencaselaw.ch

810 12 196

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 26. Juni 2013 (810 12 196)

Basel-Landschaft · 2013-06-26 · Deutsch BL

Dekret zum Gesetz über die Organisation der Gerichte

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Vereinigung A. , c/o B. , Beschwerdeführerin,

E. 1.1 Gemäss § 25 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht Beschwerden betreffend die Verfassungsmässigkeit von Erlassen als Verfassungsgericht. Angefochten werden können unter anderem Dekrete des Landrates (§ 27 Abs. 1 lit. a Ziffer 1 VPO). Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, zur Beurteilung der vorliegenden, gegen die Änderung des Dekrets zum Gesetz über die Organisation der Gerichte (Gerichtsorganisationsdekret, GOD) vom 22. März 2012 gerichteten Beschwerde ist demnach gegeben. 1.2.1 Zur Beschwerde befugt ist nach § 28 Abs. 1 lit. a VPO jede Person, auf die der angefochtene Erlass künftig einmal angewendet werden könnte. Die Beschwerdelegitimation der beiden privaten, im Kanton Basel-Landschaft wohnhaften Beschwerdeführer ist gestützt darauf ohne Weiteres gegeben. 1.2.2. Zu prüfen ist im Weiteren die Legitimation der Vereinigung A. . Die Beschwerdeführerin beruft sich in diesem Zusammenhang auf die sogenannte "egoistische Verbandsbeschwerde", welche im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde grundsätzlich zulässig ist. Danach ist ein Verband zur Beschwerde legitimiert, falls er gemäss seinen Statuten zur Wahrung der betroffenen Mitgliederinteressen berufen ist, falls die Interessen der Mehrheit oder zumindest einer grossen Anzahl der Mitglieder betroffen sind und die betroffenen Mitglieder selbst zur Beschwerde legitimiert sind (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGEVV], vom 27. Mai 2009 [ 810 08 345] E. 1.4 mit Hinweisen). Der Zweck der Vereinigung A. besteht gemäss Art. 2 der eingereichten Vereinsstatuten in der Wahrung der Interessen aller berntreuen Laufentaler im Zusammenhang mit der Frage der Kantonszugehörigkeit des Laufentals. Dass sich diese Frage im Zusammenhang mit der vorliegend strittigen Dekretsänderung stellt, ist jedoch nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht näher dargelegt. Die Legitimation der Vereinigung A. ist bereits aus diesem Grund zu verneinen. Ob die egoistische Verbandsbeschwerde bei Beschwerden gegen Erlasse im Sinne von § 27 VPO überhaupt zulässig ist, kann unter diesen Umständen offen gelassen werden. Auf die Beschwerde der Vereinigung A. ist demzufolge nicht einzutreten.

E. 1.3 Im Weiteren stellt sich bezüglich der privaten Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer) die Frage der Fristwahrung. Gemäss § 29 Abs. 1 VPO ist die Beschwerde innert zehn Tagen seit Veröffentlichung des Erlasses im massgebenden Publikationsorgan schriftlich beim Verfassungsgericht einzureichen. Massgebendes Publikationsorgan im Sinne dieser Bestimmung ist die chronologische Gesetzessammlung gemäss § 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Landratsgesetz) vom 21. November 1994, welche Bestandteil des Amtsblatts des Kantons Basel-Landschaft bildet. Die vorliegend strittige Dekretsänderung wurde im Amtsblatt vom 14. Februar 2013 veröffentlicht. Die Beschwerdeerhebung vom 2. Juli 2012 erfolgte somit verfrüht, was indes nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht schadet und insbesondere nicht zum Nichteintreten auf die Beschwerde führt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.312/2006 vom 4. Dezember 2006 mit Hinweisen; BGE 110 Ia 7 E. 1c). Die Anforderungen an die Einhaltung der Beschwerdefrist im Sinne von § 29 Abs. 1 VPO können demnach als gewahrt angesehen werden. Da auch die weiteren formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde von B. und C. einzutreten. 2. Gemäss § 30 Abs. 2 VPO überprüft das Verfassungsgericht den angefochtenen Erlass auf seine Verfassungsmässigkeit. Im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle ist das Gericht somit nicht befugt, den angefochtenen Erlass auf seine Übereinstimmung mit Normen unterhalb der Verfassungsstufe zu prüfen. Es kann einen Erlass nur aufheben, wenn und soweit er Bestimmungen enthält, die inhaltlich gegen Verfassungsrecht verstossen.

E. 2 B. , Beschwerdeführer,

E. 3 C. , Beschwerdeführer, alle vertreten durch Dr. Heinrich Ueberwasser, Advokat gegen Landrat des Kantons Basel-Landschaft , Landeskanzlei, Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal, Beschwerdegegner, vertreten durch den Rechtsdienst des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, Postfach, 4410 Liestal Beigeladener Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , 4410 Liestal, vertreten durch den Rechtsdienst des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, Postfach, 4410 Liestal Betreff Dekret zum Gesetz über die Organisation der Gerichte A. Am 22. März 2012 beschloss der Landrat des Kantons Basel-Landschaft eine Änderung des Dekrets zum Gesetz über die Organisation der Gerichte (Gerichtsorganisationsdekret, GOD) vom 22. Februar 2001. Inhaltlich handelt es sich im Wesentlichen um die Festlegung des Sitzes der zwei anstelle der bisherigen Bezirksgerichte tretenden Zivilkreisgerichte in Sissach (Ost) und Arlesheim (West). Das Inkrafttreten der Änderung wurde auf den 1. April 2014 festgesetzt. Die der Dekretsänderung zugrunde liegende Änderung der Kantonsverfassung wurde im Rahmen der kantonalen Abstimmungen vom 17. Juni 2012 angenommen. Im Zusammenhang mit diesen Abstimmungen wurden zwei Stimmrechtsbeschwerden erhoben, welche vom Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, mit Urteilen vom 15. August 2012 (Verfahren 810 12 198 und 810 12 199 ) rechtskräftig abgewiesen wurden. B. Mit Eingabe vom 27. Juni 2012 erhoben die Vereinigung A. , B. sowie C. , alle vertreten durch Dr. Heinrich Ueberwasser, Advokat in Riehen, Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Sie stellen den Antrag, das Dekret zum Gesetz über die Organisation der Gerichte (Gerichtsorganisationsdekret, GOD), Änderung vom 22. März 2012, sei aufzuheben. Am 2. Juli 2012 reichten die Beschwerdeführenden dem Gericht die Beschwerdebegründung ein. C. Mit Eingabe vom 24. Juli 2012 stellte der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, vertreten durch den Rechtsdienst des Regierungsrats, den Verfahrensantrag, es sei das Verfahren bis zum Vorliegen rechtskräftiger Entscheide des Kantonsgerichts in den Verfahren 810 12 198 und 810 12 199 zu sistieren. D. Im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 8. August 2012 erklärten die Beschwerdeführenden ihr Einverständnis mit dem Verfahrensantrag des Landrats. Gleichzeitig ersuchten sie um vorsorgliche Massnahmen dahingehend, dass dem Kanton (Landrat und Regierungsrat) zu untersagen sei, irgendwelche Vorkehrungen oder ähnliches zu treffen, welche die Weiterführung des Gerichtsbetriebs im Amtshaus in Laufen künftig erschweren oder verunmöglichen könnten. E. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 10. August 2012 wurde der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zum Verfahren beigeladen. Dem Landrat und dem Regierungsrat wurde Frist gesetzt zur Stellungnahme zum Verfahrensantrag der Beschwerdeführenden auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen. F. In ihrer gemeinsam eingereichten Stellungnahme vom 22. August 2012 beantragten der Landrat und der Regierungsrat, auf den Verfahrensantrag der Beschwerdeführenden auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen sei nicht einzutreten, eventualiter sei dieser abzuweisen. Im Weiteren wurde beantragt, es sei auf die Sistierung des Verfahrens zu verzichten. G. Mit Präsidialverfügung vom 29. August 2012 wurde auf das Gesuch der Beschwerdeführenden um vorsorgliche Massnahmen nicht eingetreten. Das Verfahren wurde von Amtes wegen sistiert bis zur Erwahrung der Abstimmung vom 17. Juni 2012 betreffend Änderung der Kantonsverfassung über die Organisation der Gerichte bzw. um allfällige Beschwerdeverfahren beim Bundesgericht (Beschwerde gegen kantonale Erlasse) abzuwarten. H. Am 13. Dezember 2012 verfügte die Präsidentin unter Verweis auf die Erwahrung der kantonalen Abstimmungen vom 17. Juni 2012 die Aufhebung der Verfahrenssistierung. I. Am 28. Januar 2013 reichten der Landrat und der Regierungsrat dem Gericht eine gemeinsame Vernehmlassung ein mit dem Antrag, die Beschwerde unter o/e Kostenfolge abzuweisen. J. Mit Eingabe vom 27. März 2013 reichten die Beschwerdeführenden dem Gericht eine Replik ein. K. Mit Präsidialverfügung vom 15. April 2013 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. L. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung halten die Verfahrensbeteiligten vollumfänglich an den gestellten Begehren fest. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :

E. 3.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, dass die mit der strittigen Dekretsänderung verbundene Aufhebung des Bezirksgerichts Laufen in Widerspruch zu § 3 des Vertrags über die Aufnahme des bernischen Amtsbezirks Laufen und seiner Gemeinden in den Kanton Basel-Landschaft (Laufentalvertrag, LV) vom 10. Februar 1983 stehe. Sie rügen eine daraus resultierende Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben gemäss Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 sowie des Verhältnismässigkeitsprinzips im Sinne von Art. 5 BV. Im Weiteren rügen sie einen damit verbundenen Verstoss gegen Art. 53 BV (Bestand und Gebiet der Kantone) sowie den in der Volksabstimmung vom 26. September 1993 von Volk und Ständen angenommenen Bundes-beschluss über den Anschluss des bernischen Amtsbezirks Laufen an den Kanton Basel-Landschaft vom 18. Juni 1993. Die Beschwerdeführer machen im Einzelnen geltend, dass mit § 3 LV organisatorisch für die Zukunft eine Bezirks-Lösung gefunden und verbindlich fixiert worden sei. Diese Lösung sei im Recht des Kantons Basel-Landschaft selbst gefunden und im Laufentalvertrag regelrecht verewigt worden. Die §§ 3 bis 5 LV würden unter dem Titel "Organisation" die Zukunft des Laufentals "nach dem Recht des Kantons Basel-Landschaft" regeln und garantieren. Dabei handle es sich um das Recht, welches im damaligen Zeitpunkt gegolten habe und in den Laufentalvertrag aufgenommen worden sei. Mit § 3 LV werde somit die zukünftige organisatorische Stellung und Funktion im Kanton Basel-Landschaft geregelt und garantiert. Die genannte Bestimmung schaffe eine feste Organisation in den Formen und Abläufen des Baselbieter Rechts und sei von den Vertragspartnern als conditio sine qua non im Sinne einer Bestandesgarantie im Laufentalvertrag festgeschrieben worden. Dabei habe man bewusst kein Sonderstatut geschaffen, sondern es sei ein Mindeststandard für den Bezirk Laufen festgelegt worden. Was die in § 6 Abs. 2 LV vorgesehene Übergangszeit von 10 Jahren anbelange, so sei § 3 LV davon nicht betroffen, wie sich schon aus der Systematik des Laufentalvertrags ergebe. Die genannte Bestimmung beschränke auch nicht die Geltung des Laufentalvertrags als Ganzes auf 10 Jahre.

E. 3.2 Der Landrat und der Regierungsrat führen in ihrer Vernehmlassung aus, dass der Laufentalvertrag mit Ausnahme von § 45 (Feningerspital) durch seinen Vollzug gegenstandslos geworden sei. Der Bezirk Laufen sei mit seiner Aufnahme als Bezirk des Kantons Basel-Landschaft rechtlich den anderen Bezirken des Kantons in jeder Hinsicht gleichgestellt worden, was mit § 3 LV zum Ausdruck gebracht worden sei. Die in § 3 Abs. 2 LV erwähnten Institutionen, darunter das Bezirksgericht, bestünden gemäss dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung "nach dem Recht des Kantons Basel-Landschaft". Es könne weder dem Laufentalvertrag noch anderen Unterlagen entnommen werden, dass mit § 3 Abs. 2 LV lediglich dasjenige Recht des Kantons Basel-Landschaft gemeint sei, welches damals in Kraft gewesen sei. Dies würde zu einem Sonderstatus für den Bezirk Laufen führen, was gerade nicht gewollt gewesen sei. Da es für den Bezirk Laufen kein Sonderstatut und keine Sonderregelungen gebe, sei der Kanton bei der Gestaltung seiner Institutionen bzw. bei der Organisation seiner Behörden frei. Dies sei Ausdruck seiner Souveränität, welche nur durch die Bundesverfassung (Art. 3) eingeschränkt sei. Wenn der Kanton sein Recht anpasse und dabei die Organisation seiner Behörden ändere, so seien einer solchen Änderung sämtliche Bezirke in gleicher Art und Weise unterworfen, auch der Bezirk Laufen. Dessen Behörden bestünden auch nach einer solchen Anpassung nach dem Recht des Kantons Basel-Landschaft. Sie könnten somit auch nach dem Recht des Kantons Basel-Landschaft aufgelöst werden. Was die in § 6 Abs. 2 LV vorgesehene Übergangsfrist von 10 Jahren anbelange, so beziehe sich diese auf die besonderen Bestimmungen des Vertrags (§§ 25 ff.). Die Regelung von § 3 LV, welche sich im allgemeinen Teil des Vertrages befinde, sei davon nicht betroffen. In Bezug auf seine Bezirksstruktur sei der Bezirk Laufen somit bereits ab Inkrafttreten des Laufentalvertrags dem Recht des Kantons Basel-Landschaft unterworfen gewesen. Dies bedeute, dass die vorliegend strittige Reorganisation der Zivilgerichte im Kanton Basel-Landschaft bereits während der 10-jährigen Übergangsfrist hätte durchgeführt werden können, ohne dass dadurch ein Verstoss gegen den Laufentalvertrag vorgelegen hätte. 3.3.1 Vorab ist zu prüfen, ob die strittige Dekretsänderung mit dem Laufentalvertrag vereinbar ist. Sollte diese Frage verneint werden, wäre in einem nächsten Schritt auf die Frage der Verfassungsmässigkeit näher einzugehen. 3.3.2 Der Laufentalvertrag wurde am 10. Februar 1983 zwischen der Bezirkskommission Laufental als Vertreterin des bernischen Amtsbezirks Laufen und dem Regierungsrat Basel-Landschaft als Vertreter des Kantons Basel-Landschaft geschlossen und bildete Grundlage für die Aufnahme des Laufentals in den Kanton Basel-Landschaft. Der Vertrag ist in vier Teile gegliedert: eine Präambel, die Allgemeinen Bestimmungen (§§ 1 bis 24), die Besonderen Bestimmungen (§§ 25 bis 111) sowie die Schlussbestimmungen (§ 112). Er regelt in § 1 LV unter dem Titel "Volk und Gebiet", dass sich das Volk des Amtsbezirks Laufen mit seinem Gebiet dem Kanton Basel-Landschaft anschliesst und der Kanton Basel-Landschaft es in voller Gleichberechtigung aufnimmt. Gemäss § 3 Abs. 1 LV wird der bisherige bernische Amtsbezirk Laufen ein Verwaltungs- und Gerichtsbezirk sowie ein Wahlkreis des Kantons Basel-Landschaft und bildet einen eigenen Betreibungs- und Konkurskreis. Es bestehen ein Statthalteramt, eine Bezirksschreiberei und ein Bezirksgericht nach dem Recht des Kantons Basel-Landschaft (Abs. 2), wobei der Vertrag die schrittweise Einsetzung dieser Behörden und die Übernahme der entsprechenden Aufgaben regelt (Abs. 3). Im Weiteren sieht § 6 LV unter dem Titel "Recht" vor, dass mit Inkrafttreten des Vertrags die Rechtsordnung des Kantons Basel-Landschaft für Volk und Gebiet des Bezirks Laufen gilt (Abs. 1). Ausnahmen von diesem Grundsatz regelt der Vertrag für die Übergangszeit, welche spätestens 10 Jahre nach Inkrafttreten des Vertrags endet (Abs. 2). 3.3.3 Die Auslegung des Laufentalvertrags als interkantonales Konkordat hat bei unklarem Wortlaut anhand der Entstehungsgeschichte und der Vertragsverhandlungen sowie des von den Parteien angestrebten Vertragszwecks zu erfolgen (vgl. Ulrich Häfelin , Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, Basel/Zürich/Bern, Stand Oktober 1989, N 63 zu Art. 7 BV). Diesbezüglich ist in erster Linie auf die Vorlage des Regierungsrats an den Landrat Nr. 83/26 über die Aufnahme des Laufentals vom 8. Februar 1983 (Landratsvorlage) abzustellen. Die darin enthaltenen, umfassenden Erläuterungen zum Laufentalvertrag wurden von der Bezirkskommission Laufental als "Kommentar zum Anschlussvertrag" vom Juni 1983 im Wesentlichen unverändert übernommen. 3.3.4 Gemäss der Landratsvorlage legen die allgemeinen Bestimmungen des Laufentalvertrags fest, dass Volk und Gebiet des Laufentals in den gleichen Rechten und Pflichten stehen wie die übrigen Glieder des Kantons Basel-Landschaft. Es würden ihnen keine Sonderregelungen zugestanden, ein Sonderstatut erübrige sich. In den allgemeinen Bestimmungen werde im Weiteren festgehalten, dass die bestehende Gebietsorganisation beibehalten werde und Laufen ein eigener Verwaltungs- und Gerichtsbezirk, ein eigener Betreibungs- und Konkurskreis sowie ein eigener Wahlkreis bleibe (S. 24). Die besonderen Bestimmungen würden für eine begrenzte Zeit, längstens für 10 Jahre, die Ausnahmen vom Grundsatz regeln, dass von Anfang an basellandschaftliches Recht gelten solle. Dieser Teil enthalte auch die für das Laufental sehr wichtigen Zusicherungen über den Weiterbestand verschiedener zentraler, öffentlicher Einrichtungen (Spital, Gymnasium, Motorfahrzeugkontrolle, Zivilschutzzentrum etc.; S. 25). Gemäss der Landratsvorlage wird mit § 1 LV als zentraler Bestimmung des Laufentalvertrags zum Ausdruck gebracht, dass sich die Einwohner und Gemeinden des neuen Bezirks in ihren Rechten und Pflichten den anderen Kantonseinwohnern und Gemeinden gleichstellen möchten. In dieser Aussage liege ihre eigentliche, die übrigen Vertragsbestimmungen prägende und mitumfassende Bedeutung. Ohne sich von den übrigen Regelungen des Vertrages formell abzuheben, komme ihr deshalb ein besonderer Stellenwert zu (S. 30 f.). Im Zusammenhang mit § 3 LV wird festgehalten, dass die bestehende Bezirksorganisation im Laufental fast vollständig übernommen werden könne. Die Bezirksorgane würden ihre Aufgabe nach basellandschaftlichem Recht im Rahmen der Übergangszeit und nach Massgabe des Aufnahmevertrags übernehmen. Spätestens nach 10 Jahren seit dem Kantonswechsel gelte ausschliesslich die basellandschaftliche Kompetenzordnung im Laufental (S. 32). Im Weiteren kann der Landratsvorlage zu § 6 LV entnommen werden, dass für das Laufental und seine Bevölkerung kein Sonderrecht gelte. Bei einem Kantonswechsel könne das Recht des Aufnahmekantons gesamthaft in Kraft treten. Während einer Übergangsfrist, welche höchstens 10 Jahre daure, werde der allmähliche und schrittweise Vollzug des basellandschaftlichen Rechts mit Hilfe von Übergangsbestimmungen sichergestellt und bleibe in relativ kleinem Umfang bernisches Recht für die im zweiten Teil des Vertrages erwähnten Spezialgebiete in Kraft. Der Grundsatz der Rechtsgleichheit lasse Sonderbestimmungen nur während einer beschränkten Übergangsperiode zu. Nach Ablauf dieser Frist gelte für die Bevölkerung des Laufentals uneingeschränkt das basellandschaftliche Recht (S. 36 f.). 3.3.5 Die Beschwerdeführer räumen ein, dass man für den Bezirk Laufen kein Sonderstatut habe schaffen wollen. Sie machen jedoch geltend, dass in § 3 LV sowie in anderen Bestimmungen des Laufentalvertrags ein Mindeststandard garantiert worden sei. Der Bestand und die Organisation des Verwaltungs- und Gerichtsbezirks Laufen sei in § 3 LV im Sinne einer dauernden Regelung garantiert worden. Ein solches Verständnis von § 3 LV findet im Wortlaut dieser Bestimmung keine ausdrückliche Grundlage. Zur Auslegung von § 3 LV ist demnach auf den von den Parteien angestrebten Vertragszweck abzustellen, wie er in den Bestimmungen des Laufentalvertrags und in den Materialien zum Ausdruck kommt. Auszugehen ist von § 1 LV, wonach Volk und Gebiet des Amtsbezirks Laufen in voller Gleichberechtigung in den Kanton Basel-Landschaft aufgenommen werden. Die fragliche Bestimmung, welche gemäss der Landratsvorlage eine die übrigen Vertragsbestimmungen prägende und mitumfassende Bedeutung aufweist, bringt deutlich zum Ausdruck, dass der Bezirk Laufen den anderen Bezirken des Kantons gleichgestellt werden sollte. Dementsprechend sieht § 6 LV vor, dass im Bezirk Laufen nach Ablauf der Übergangszeit von längstens 10 Jahren uneingeschränkt das basellandschaftliche Recht gilt. Für das Laufental gelten mithin keine Sonderregelungen und es besteht kein Sonderstatut. Auch das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang festgehalten, dass dem Laufental mit dem Laufentalvertrag keine Autonomie gewährt worden sei (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.494/1999 vom 9. Dezember 1999 E. 3a, in: Paul Richli , Aufnahme des Laufentals in den Kanton Basel-Landschaft, Der Beitrag der Rechtspflegekommission und ihres Präsidenten, Liestal 2003, S. 36 ff.). Die von den Beschwerdeführern vertretene Auslegung von § 3 LV ist mit dem Grundsatz der Gleichberechtigung des Laufentals, wie er in den genannten Vertragsbestimmungen und den Materialien zum Ausdruck kommt, nicht vereinbar. Sie würde ungeachtet der verwendeten Formulierung "Mindeststandard" zu dem von den Parteien des Laufentalvertrags ausdrücklich verworfenen Sonderstatut für den Bezirk Laufen führen. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, dass § 3 LV den Bestand und die in dieser Bestimmung umschriebene Organisation des Bezirks Laufen garantiere, kann ihnen deshalb nicht gefolgt werden. Zutreffend ist vielmehr, dass § 3 LV der Umsetzung im basellandschaftlichen Verfassungs- und Gesetzesrecht bedurfte, was unter anderem mittels der geänderten §§ 41 und 42 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984, welche neu einen Verwaltungs- und Gerichtsbezirk Laufen vorsehen, geschehen ist. Ein darüber hinausgehender normativer Gehalt kommt § 3 LV demgegenüber nicht zu. Der Landrat und der Regierungsrat stellen gestützt darauf zu Recht fest, dass § 3 LV mit der Umsetzung im Recht des Kantons Basel-Landschaft, welche zeitgleich mit dem Inkrafttreten des Laufentalvertrags erfolgte, gegenstandslos wurde. Rechtsgrundlage des Verwaltungs- und Gerichtsbezirks Laufen und der darin vorgesehenen Behörden bildeten ab Inkrafttreten des Laufentalvertrags die vorstehend genannten Bestimmungen der Kantonsverfassung und die entsprechenden kantonalen Ausführungsbestimmungen. Dem entspricht, dass die in § 3 Abs. 2 LV aufgeführten Behörden gestützt auf den klaren Wortlaut dieser Bestimmung "nach dem Recht des Kantons Basel-Landschaft" bestehen. 3.3.6 Zu keinem anderen Schluss führt die von den Beschwerdeführern zitierte, im Vorfeld der zweiten Laufentalabstimmung vom 12. November 1989 gemachte Aussage des Kantons Basel-Landschaft, wonach § 3 Abs. 1 LV in den allgemeinen Bestimmungen enthalten sei und deshalb nicht bloss für die Übergangszeit, sondern dauernd gelte (vgl. Bulletin "Die Kantone Bern und Basel-Landschaft beantworten Fragen im Zusammenhang mit der Kantonszugehörigkeit des Laufentals" des Bezirksrats Laufental vom 9. Oktober 1989, Antwort auf Frage 77). Die fragliche Aussage, welche im Zusammenhang mit dem in § 3 Abs. 1 LV genannten Wahlkreis erfolgte, erweist sich insofern als missverständlich, als § 3 LV, wie vorstehend aufgezeigt wurde, keine dauernde Geltung im Sinne einer Bestandesgarantie für die darin umschriebene Bezirksorganisation des Laufentals zukommt. Sofern der Aussage dieser von den Beschwerdeführern unterstellte und vom Landrat und Regierungsrat bestrittene Sinn beigelegt würde, stünde sie denn auch in klarem Widerspruch zu anderen Aussagen des Kantons Basel-Landschaft im gleichen Bulletin. Danach ist das Laufental den anderen Bezirken des Baselbiets in Rechten und Pflichten gleichgestellt (Antwort auf Frage 76) und besteht für das Laufental kein Sonderstatut (Antwort auf Frage 108). Letzteres wird auch in der Abstimmungszeitung des Kantons Basel-Landschaft zu den Abstimmungsvorlagen vom 22. September 1991 ausdrücklich festgehalten und besonders hervorgehoben. Die von den Beschwerdeführern zitierte Aussage ist mithin im Kontext der gesamten Informationen im Vorfeld der Abstimmungen über den Kantonswechsel des Laufentals sowie der übrigen Materialien zum Laufentalvertrag zu sehen. Vor diesem Hintergrund vermag sie am Resultat der Erwägungen in Ziffer 3.3.5 vorstehend nichts zu ändern und können die Beschwerdeführer, selbst wenn die fragliche Aussage in ihrem Sinn zu verstehen wäre, daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Schliesslich enthält auch die Botschaft des Bundesrats über den Anschluss des bernischen Amtsbezirks Laufen an den Kanton Basel-Landschaft sowie über die Gewährleistung der geänderten Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 27. Januar 1993 (BBl 1993 I 1029 ff.) keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass § 3 LV den Bestand und die in dieser Bestimmung umschriebene Organisation des Bezirks Laufen garantieren würde.

E. 3.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen steht die vorliegend strittige Änderung des Gerichtsorganisationsdekrets nicht in Widerspruch zu § 3 LV und ein Verstoss gegen den Laufentalvertrag ist damit nicht verbunden. Die Rügen der Beschwerdeführer betreffend die Verfassungsmässigkeit der Dekretsänderung entbehren damit von vornherein der Grundlage und erweisen sich gestützt darauf als unbegründet. Die Beschwerde von B. und C. ist demnach abzuweisen.

E. 4 Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiber

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 26. Juni 2013 (810 12 196) Verfassungsrecht / Verfahrensgarantien Änderung des Dekrets zum Gesetz über die Organisation der Gerichte Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Christian Haidlauf, Markus Clausen, Niklaus Ruckstuhl, Beat Walther , Gerichtsschreiber Marius Wehren Parteien

1. Vereinigung A. , c/o B. , Beschwerdeführerin, 2. B. , Beschwerdeführer, 3. C. , Beschwerdeführer, alle vertreten durch Dr. Heinrich Ueberwasser, Advokat gegen Landrat des Kantons Basel-Landschaft , Landeskanzlei, Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal, Beschwerdegegner, vertreten durch den Rechtsdienst des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, Postfach, 4410 Liestal Beigeladener Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , 4410 Liestal, vertreten durch den Rechtsdienst des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, Postfach, 4410 Liestal Betreff Dekret zum Gesetz über die Organisation der Gerichte A. Am 22. März 2012 beschloss der Landrat des Kantons Basel-Landschaft eine Änderung des Dekrets zum Gesetz über die Organisation der Gerichte (Gerichtsorganisationsdekret, GOD) vom 22. Februar 2001. Inhaltlich handelt es sich im Wesentlichen um die Festlegung des Sitzes der zwei anstelle der bisherigen Bezirksgerichte tretenden Zivilkreisgerichte in Sissach (Ost) und Arlesheim (West). Das Inkrafttreten der Änderung wurde auf den 1. April 2014 festgesetzt. Die der Dekretsänderung zugrunde liegende Änderung der Kantonsverfassung wurde im Rahmen der kantonalen Abstimmungen vom 17. Juni 2012 angenommen. Im Zusammenhang mit diesen Abstimmungen wurden zwei Stimmrechtsbeschwerden erhoben, welche vom Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, mit Urteilen vom 15. August 2012 (Verfahren 810 12 198 und 810 12 199 ) rechtskräftig abgewiesen wurden. B. Mit Eingabe vom 27. Juni 2012 erhoben die Vereinigung A. , B. sowie C. , alle vertreten durch Dr. Heinrich Ueberwasser, Advokat in Riehen, Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Sie stellen den Antrag, das Dekret zum Gesetz über die Organisation der Gerichte (Gerichtsorganisationsdekret, GOD), Änderung vom 22. März 2012, sei aufzuheben. Am 2. Juli 2012 reichten die Beschwerdeführenden dem Gericht die Beschwerdebegründung ein. C. Mit Eingabe vom 24. Juli 2012 stellte der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, vertreten durch den Rechtsdienst des Regierungsrats, den Verfahrensantrag, es sei das Verfahren bis zum Vorliegen rechtskräftiger Entscheide des Kantonsgerichts in den Verfahren 810 12 198 und 810 12 199 zu sistieren. D. Im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 8. August 2012 erklärten die Beschwerdeführenden ihr Einverständnis mit dem Verfahrensantrag des Landrats. Gleichzeitig ersuchten sie um vorsorgliche Massnahmen dahingehend, dass dem Kanton (Landrat und Regierungsrat) zu untersagen sei, irgendwelche Vorkehrungen oder ähnliches zu treffen, welche die Weiterführung des Gerichtsbetriebs im Amtshaus in Laufen künftig erschweren oder verunmöglichen könnten. E. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 10. August 2012 wurde der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zum Verfahren beigeladen. Dem Landrat und dem Regierungsrat wurde Frist gesetzt zur Stellungnahme zum Verfahrensantrag der Beschwerdeführenden auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen. F. In ihrer gemeinsam eingereichten Stellungnahme vom 22. August 2012 beantragten der Landrat und der Regierungsrat, auf den Verfahrensantrag der Beschwerdeführenden auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen sei nicht einzutreten, eventualiter sei dieser abzuweisen. Im Weiteren wurde beantragt, es sei auf die Sistierung des Verfahrens zu verzichten. G. Mit Präsidialverfügung vom 29. August 2012 wurde auf das Gesuch der Beschwerdeführenden um vorsorgliche Massnahmen nicht eingetreten. Das Verfahren wurde von Amtes wegen sistiert bis zur Erwahrung der Abstimmung vom 17. Juni 2012 betreffend Änderung der Kantonsverfassung über die Organisation der Gerichte bzw. um allfällige Beschwerdeverfahren beim Bundesgericht (Beschwerde gegen kantonale Erlasse) abzuwarten. H. Am 13. Dezember 2012 verfügte die Präsidentin unter Verweis auf die Erwahrung der kantonalen Abstimmungen vom 17. Juni 2012 die Aufhebung der Verfahrenssistierung. I. Am 28. Januar 2013 reichten der Landrat und der Regierungsrat dem Gericht eine gemeinsame Vernehmlassung ein mit dem Antrag, die Beschwerde unter o/e Kostenfolge abzuweisen. J. Mit Eingabe vom 27. März 2013 reichten die Beschwerdeführenden dem Gericht eine Replik ein. K. Mit Präsidialverfügung vom 15. April 2013 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. L. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung halten die Verfahrensbeteiligten vollumfänglich an den gestellten Begehren fest. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1.1 Gemäss § 25 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht Beschwerden betreffend die Verfassungsmässigkeit von Erlassen als Verfassungsgericht. Angefochten werden können unter anderem Dekrete des Landrates (§ 27 Abs. 1 lit. a Ziffer 1 VPO). Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, zur Beurteilung der vorliegenden, gegen die Änderung des Dekrets zum Gesetz über die Organisation der Gerichte (Gerichtsorganisationsdekret, GOD) vom 22. März 2012 gerichteten Beschwerde ist demnach gegeben. 1.2.1 Zur Beschwerde befugt ist nach § 28 Abs. 1 lit. a VPO jede Person, auf die der angefochtene Erlass künftig einmal angewendet werden könnte. Die Beschwerdelegitimation der beiden privaten, im Kanton Basel-Landschaft wohnhaften Beschwerdeführer ist gestützt darauf ohne Weiteres gegeben. 1.2.2. Zu prüfen ist im Weiteren die Legitimation der Vereinigung A. . Die Beschwerdeführerin beruft sich in diesem Zusammenhang auf die sogenannte "egoistische Verbandsbeschwerde", welche im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde grundsätzlich zulässig ist. Danach ist ein Verband zur Beschwerde legitimiert, falls er gemäss seinen Statuten zur Wahrung der betroffenen Mitgliederinteressen berufen ist, falls die Interessen der Mehrheit oder zumindest einer grossen Anzahl der Mitglieder betroffen sind und die betroffenen Mitglieder selbst zur Beschwerde legitimiert sind (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGEVV], vom 27. Mai 2009 [ 810 08 345] E. 1.4 mit Hinweisen). Der Zweck der Vereinigung A. besteht gemäss Art. 2 der eingereichten Vereinsstatuten in der Wahrung der Interessen aller berntreuen Laufentaler im Zusammenhang mit der Frage der Kantonszugehörigkeit des Laufentals. Dass sich diese Frage im Zusammenhang mit der vorliegend strittigen Dekretsänderung stellt, ist jedoch nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht näher dargelegt. Die Legitimation der Vereinigung A. ist bereits aus diesem Grund zu verneinen. Ob die egoistische Verbandsbeschwerde bei Beschwerden gegen Erlasse im Sinne von § 27 VPO überhaupt zulässig ist, kann unter diesen Umständen offen gelassen werden. Auf die Beschwerde der Vereinigung A. ist demzufolge nicht einzutreten. 1.3 Im Weiteren stellt sich bezüglich der privaten Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer) die Frage der Fristwahrung. Gemäss § 29 Abs. 1 VPO ist die Beschwerde innert zehn Tagen seit Veröffentlichung des Erlasses im massgebenden Publikationsorgan schriftlich beim Verfassungsgericht einzureichen. Massgebendes Publikationsorgan im Sinne dieser Bestimmung ist die chronologische Gesetzessammlung gemäss § 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Landratsgesetz) vom 21. November 1994, welche Bestandteil des Amtsblatts des Kantons Basel-Landschaft bildet. Die vorliegend strittige Dekretsänderung wurde im Amtsblatt vom 14. Februar 2013 veröffentlicht. Die Beschwerdeerhebung vom 2. Juli 2012 erfolgte somit verfrüht, was indes nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht schadet und insbesondere nicht zum Nichteintreten auf die Beschwerde führt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.312/2006 vom 4. Dezember 2006 mit Hinweisen; BGE 110 Ia 7 E. 1c). Die Anforderungen an die Einhaltung der Beschwerdefrist im Sinne von § 29 Abs. 1 VPO können demnach als gewahrt angesehen werden. Da auch die weiteren formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde von B. und C. einzutreten. 2. Gemäss § 30 Abs. 2 VPO überprüft das Verfassungsgericht den angefochtenen Erlass auf seine Verfassungsmässigkeit. Im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle ist das Gericht somit nicht befugt, den angefochtenen Erlass auf seine Übereinstimmung mit Normen unterhalb der Verfassungsstufe zu prüfen. Es kann einen Erlass nur aufheben, wenn und soweit er Bestimmungen enthält, die inhaltlich gegen Verfassungsrecht verstossen. 3.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, dass die mit der strittigen Dekretsänderung verbundene Aufhebung des Bezirksgerichts Laufen in Widerspruch zu § 3 des Vertrags über die Aufnahme des bernischen Amtsbezirks Laufen und seiner Gemeinden in den Kanton Basel-Landschaft (Laufentalvertrag, LV) vom 10. Februar 1983 stehe. Sie rügen eine daraus resultierende Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben gemäss Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 sowie des Verhältnismässigkeitsprinzips im Sinne von Art. 5 BV. Im Weiteren rügen sie einen damit verbundenen Verstoss gegen Art. 53 BV (Bestand und Gebiet der Kantone) sowie den in der Volksabstimmung vom 26. September 1993 von Volk und Ständen angenommenen Bundes-beschluss über den Anschluss des bernischen Amtsbezirks Laufen an den Kanton Basel-Landschaft vom 18. Juni 1993. Die Beschwerdeführer machen im Einzelnen geltend, dass mit § 3 LV organisatorisch für die Zukunft eine Bezirks-Lösung gefunden und verbindlich fixiert worden sei. Diese Lösung sei im Recht des Kantons Basel-Landschaft selbst gefunden und im Laufentalvertrag regelrecht verewigt worden. Die §§ 3 bis 5 LV würden unter dem Titel "Organisation" die Zukunft des Laufentals "nach dem Recht des Kantons Basel-Landschaft" regeln und garantieren. Dabei handle es sich um das Recht, welches im damaligen Zeitpunkt gegolten habe und in den Laufentalvertrag aufgenommen worden sei. Mit § 3 LV werde somit die zukünftige organisatorische Stellung und Funktion im Kanton Basel-Landschaft geregelt und garantiert. Die genannte Bestimmung schaffe eine feste Organisation in den Formen und Abläufen des Baselbieter Rechts und sei von den Vertragspartnern als conditio sine qua non im Sinne einer Bestandesgarantie im Laufentalvertrag festgeschrieben worden. Dabei habe man bewusst kein Sonderstatut geschaffen, sondern es sei ein Mindeststandard für den Bezirk Laufen festgelegt worden. Was die in § 6 Abs. 2 LV vorgesehene Übergangszeit von 10 Jahren anbelange, so sei § 3 LV davon nicht betroffen, wie sich schon aus der Systematik des Laufentalvertrags ergebe. Die genannte Bestimmung beschränke auch nicht die Geltung des Laufentalvertrags als Ganzes auf 10 Jahre. 3.2 Der Landrat und der Regierungsrat führen in ihrer Vernehmlassung aus, dass der Laufentalvertrag mit Ausnahme von § 45 (Feningerspital) durch seinen Vollzug gegenstandslos geworden sei. Der Bezirk Laufen sei mit seiner Aufnahme als Bezirk des Kantons Basel-Landschaft rechtlich den anderen Bezirken des Kantons in jeder Hinsicht gleichgestellt worden, was mit § 3 LV zum Ausdruck gebracht worden sei. Die in § 3 Abs. 2 LV erwähnten Institutionen, darunter das Bezirksgericht, bestünden gemäss dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung "nach dem Recht des Kantons Basel-Landschaft". Es könne weder dem Laufentalvertrag noch anderen Unterlagen entnommen werden, dass mit § 3 Abs. 2 LV lediglich dasjenige Recht des Kantons Basel-Landschaft gemeint sei, welches damals in Kraft gewesen sei. Dies würde zu einem Sonderstatus für den Bezirk Laufen führen, was gerade nicht gewollt gewesen sei. Da es für den Bezirk Laufen kein Sonderstatut und keine Sonderregelungen gebe, sei der Kanton bei der Gestaltung seiner Institutionen bzw. bei der Organisation seiner Behörden frei. Dies sei Ausdruck seiner Souveränität, welche nur durch die Bundesverfassung (Art. 3) eingeschränkt sei. Wenn der Kanton sein Recht anpasse und dabei die Organisation seiner Behörden ändere, so seien einer solchen Änderung sämtliche Bezirke in gleicher Art und Weise unterworfen, auch der Bezirk Laufen. Dessen Behörden bestünden auch nach einer solchen Anpassung nach dem Recht des Kantons Basel-Landschaft. Sie könnten somit auch nach dem Recht des Kantons Basel-Landschaft aufgelöst werden. Was die in § 6 Abs. 2 LV vorgesehene Übergangsfrist von 10 Jahren anbelange, so beziehe sich diese auf die besonderen Bestimmungen des Vertrags (§§ 25 ff.). Die Regelung von § 3 LV, welche sich im allgemeinen Teil des Vertrages befinde, sei davon nicht betroffen. In Bezug auf seine Bezirksstruktur sei der Bezirk Laufen somit bereits ab Inkrafttreten des Laufentalvertrags dem Recht des Kantons Basel-Landschaft unterworfen gewesen. Dies bedeute, dass die vorliegend strittige Reorganisation der Zivilgerichte im Kanton Basel-Landschaft bereits während der 10-jährigen Übergangsfrist hätte durchgeführt werden können, ohne dass dadurch ein Verstoss gegen den Laufentalvertrag vorgelegen hätte. 3.3.1 Vorab ist zu prüfen, ob die strittige Dekretsänderung mit dem Laufentalvertrag vereinbar ist. Sollte diese Frage verneint werden, wäre in einem nächsten Schritt auf die Frage der Verfassungsmässigkeit näher einzugehen. 3.3.2 Der Laufentalvertrag wurde am 10. Februar 1983 zwischen der Bezirkskommission Laufental als Vertreterin des bernischen Amtsbezirks Laufen und dem Regierungsrat Basel-Landschaft als Vertreter des Kantons Basel-Landschaft geschlossen und bildete Grundlage für die Aufnahme des Laufentals in den Kanton Basel-Landschaft. Der Vertrag ist in vier Teile gegliedert: eine Präambel, die Allgemeinen Bestimmungen (§§ 1 bis 24), die Besonderen Bestimmungen (§§ 25 bis 111) sowie die Schlussbestimmungen (§ 112). Er regelt in § 1 LV unter dem Titel "Volk und Gebiet", dass sich das Volk des Amtsbezirks Laufen mit seinem Gebiet dem Kanton Basel-Landschaft anschliesst und der Kanton Basel-Landschaft es in voller Gleichberechtigung aufnimmt. Gemäss § 3 Abs. 1 LV wird der bisherige bernische Amtsbezirk Laufen ein Verwaltungs- und Gerichtsbezirk sowie ein Wahlkreis des Kantons Basel-Landschaft und bildet einen eigenen Betreibungs- und Konkurskreis. Es bestehen ein Statthalteramt, eine Bezirksschreiberei und ein Bezirksgericht nach dem Recht des Kantons Basel-Landschaft (Abs. 2), wobei der Vertrag die schrittweise Einsetzung dieser Behörden und die Übernahme der entsprechenden Aufgaben regelt (Abs. 3). Im Weiteren sieht § 6 LV unter dem Titel "Recht" vor, dass mit Inkrafttreten des Vertrags die Rechtsordnung des Kantons Basel-Landschaft für Volk und Gebiet des Bezirks Laufen gilt (Abs. 1). Ausnahmen von diesem Grundsatz regelt der Vertrag für die Übergangszeit, welche spätestens 10 Jahre nach Inkrafttreten des Vertrags endet (Abs. 2). 3.3.3 Die Auslegung des Laufentalvertrags als interkantonales Konkordat hat bei unklarem Wortlaut anhand der Entstehungsgeschichte und der Vertragsverhandlungen sowie des von den Parteien angestrebten Vertragszwecks zu erfolgen (vgl. Ulrich Häfelin , Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, Basel/Zürich/Bern, Stand Oktober 1989, N 63 zu Art. 7 BV). Diesbezüglich ist in erster Linie auf die Vorlage des Regierungsrats an den Landrat Nr. 83/26 über die Aufnahme des Laufentals vom 8. Februar 1983 (Landratsvorlage) abzustellen. Die darin enthaltenen, umfassenden Erläuterungen zum Laufentalvertrag wurden von der Bezirkskommission Laufental als "Kommentar zum Anschlussvertrag" vom Juni 1983 im Wesentlichen unverändert übernommen. 3.3.4 Gemäss der Landratsvorlage legen die allgemeinen Bestimmungen des Laufentalvertrags fest, dass Volk und Gebiet des Laufentals in den gleichen Rechten und Pflichten stehen wie die übrigen Glieder des Kantons Basel-Landschaft. Es würden ihnen keine Sonderregelungen zugestanden, ein Sonderstatut erübrige sich. In den allgemeinen Bestimmungen werde im Weiteren festgehalten, dass die bestehende Gebietsorganisation beibehalten werde und Laufen ein eigener Verwaltungs- und Gerichtsbezirk, ein eigener Betreibungs- und Konkurskreis sowie ein eigener Wahlkreis bleibe (S. 24). Die besonderen Bestimmungen würden für eine begrenzte Zeit, längstens für 10 Jahre, die Ausnahmen vom Grundsatz regeln, dass von Anfang an basellandschaftliches Recht gelten solle. Dieser Teil enthalte auch die für das Laufental sehr wichtigen Zusicherungen über den Weiterbestand verschiedener zentraler, öffentlicher Einrichtungen (Spital, Gymnasium, Motorfahrzeugkontrolle, Zivilschutzzentrum etc.; S. 25). Gemäss der Landratsvorlage wird mit § 1 LV als zentraler Bestimmung des Laufentalvertrags zum Ausdruck gebracht, dass sich die Einwohner und Gemeinden des neuen Bezirks in ihren Rechten und Pflichten den anderen Kantonseinwohnern und Gemeinden gleichstellen möchten. In dieser Aussage liege ihre eigentliche, die übrigen Vertragsbestimmungen prägende und mitumfassende Bedeutung. Ohne sich von den übrigen Regelungen des Vertrages formell abzuheben, komme ihr deshalb ein besonderer Stellenwert zu (S. 30 f.). Im Zusammenhang mit § 3 LV wird festgehalten, dass die bestehende Bezirksorganisation im Laufental fast vollständig übernommen werden könne. Die Bezirksorgane würden ihre Aufgabe nach basellandschaftlichem Recht im Rahmen der Übergangszeit und nach Massgabe des Aufnahmevertrags übernehmen. Spätestens nach 10 Jahren seit dem Kantonswechsel gelte ausschliesslich die basellandschaftliche Kompetenzordnung im Laufental (S. 32). Im Weiteren kann der Landratsvorlage zu § 6 LV entnommen werden, dass für das Laufental und seine Bevölkerung kein Sonderrecht gelte. Bei einem Kantonswechsel könne das Recht des Aufnahmekantons gesamthaft in Kraft treten. Während einer Übergangsfrist, welche höchstens 10 Jahre daure, werde der allmähliche und schrittweise Vollzug des basellandschaftlichen Rechts mit Hilfe von Übergangsbestimmungen sichergestellt und bleibe in relativ kleinem Umfang bernisches Recht für die im zweiten Teil des Vertrages erwähnten Spezialgebiete in Kraft. Der Grundsatz der Rechtsgleichheit lasse Sonderbestimmungen nur während einer beschränkten Übergangsperiode zu. Nach Ablauf dieser Frist gelte für die Bevölkerung des Laufentals uneingeschränkt das basellandschaftliche Recht (S. 36 f.). 3.3.5 Die Beschwerdeführer räumen ein, dass man für den Bezirk Laufen kein Sonderstatut habe schaffen wollen. Sie machen jedoch geltend, dass in § 3 LV sowie in anderen Bestimmungen des Laufentalvertrags ein Mindeststandard garantiert worden sei. Der Bestand und die Organisation des Verwaltungs- und Gerichtsbezirks Laufen sei in § 3 LV im Sinne einer dauernden Regelung garantiert worden. Ein solches Verständnis von § 3 LV findet im Wortlaut dieser Bestimmung keine ausdrückliche Grundlage. Zur Auslegung von § 3 LV ist demnach auf den von den Parteien angestrebten Vertragszweck abzustellen, wie er in den Bestimmungen des Laufentalvertrags und in den Materialien zum Ausdruck kommt. Auszugehen ist von § 1 LV, wonach Volk und Gebiet des Amtsbezirks Laufen in voller Gleichberechtigung in den Kanton Basel-Landschaft aufgenommen werden. Die fragliche Bestimmung, welche gemäss der Landratsvorlage eine die übrigen Vertragsbestimmungen prägende und mitumfassende Bedeutung aufweist, bringt deutlich zum Ausdruck, dass der Bezirk Laufen den anderen Bezirken des Kantons gleichgestellt werden sollte. Dementsprechend sieht § 6 LV vor, dass im Bezirk Laufen nach Ablauf der Übergangszeit von längstens 10 Jahren uneingeschränkt das basellandschaftliche Recht gilt. Für das Laufental gelten mithin keine Sonderregelungen und es besteht kein Sonderstatut. Auch das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang festgehalten, dass dem Laufental mit dem Laufentalvertrag keine Autonomie gewährt worden sei (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.494/1999 vom 9. Dezember 1999 E. 3a, in: Paul Richli , Aufnahme des Laufentals in den Kanton Basel-Landschaft, Der Beitrag der Rechtspflegekommission und ihres Präsidenten, Liestal 2003, S. 36 ff.). Die von den Beschwerdeführern vertretene Auslegung von § 3 LV ist mit dem Grundsatz der Gleichberechtigung des Laufentals, wie er in den genannten Vertragsbestimmungen und den Materialien zum Ausdruck kommt, nicht vereinbar. Sie würde ungeachtet der verwendeten Formulierung "Mindeststandard" zu dem von den Parteien des Laufentalvertrags ausdrücklich verworfenen Sonderstatut für den Bezirk Laufen führen. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, dass § 3 LV den Bestand und die in dieser Bestimmung umschriebene Organisation des Bezirks Laufen garantiere, kann ihnen deshalb nicht gefolgt werden. Zutreffend ist vielmehr, dass § 3 LV der Umsetzung im basellandschaftlichen Verfassungs- und Gesetzesrecht bedurfte, was unter anderem mittels der geänderten §§ 41 und 42 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984, welche neu einen Verwaltungs- und Gerichtsbezirk Laufen vorsehen, geschehen ist. Ein darüber hinausgehender normativer Gehalt kommt § 3 LV demgegenüber nicht zu. Der Landrat und der Regierungsrat stellen gestützt darauf zu Recht fest, dass § 3 LV mit der Umsetzung im Recht des Kantons Basel-Landschaft, welche zeitgleich mit dem Inkrafttreten des Laufentalvertrags erfolgte, gegenstandslos wurde. Rechtsgrundlage des Verwaltungs- und Gerichtsbezirks Laufen und der darin vorgesehenen Behörden bildeten ab Inkrafttreten des Laufentalvertrags die vorstehend genannten Bestimmungen der Kantonsverfassung und die entsprechenden kantonalen Ausführungsbestimmungen. Dem entspricht, dass die in § 3 Abs. 2 LV aufgeführten Behörden gestützt auf den klaren Wortlaut dieser Bestimmung "nach dem Recht des Kantons Basel-Landschaft" bestehen. 3.3.6 Zu keinem anderen Schluss führt die von den Beschwerdeführern zitierte, im Vorfeld der zweiten Laufentalabstimmung vom 12. November 1989 gemachte Aussage des Kantons Basel-Landschaft, wonach § 3 Abs. 1 LV in den allgemeinen Bestimmungen enthalten sei und deshalb nicht bloss für die Übergangszeit, sondern dauernd gelte (vgl. Bulletin "Die Kantone Bern und Basel-Landschaft beantworten Fragen im Zusammenhang mit der Kantonszugehörigkeit des Laufentals" des Bezirksrats Laufental vom 9. Oktober 1989, Antwort auf Frage 77). Die fragliche Aussage, welche im Zusammenhang mit dem in § 3 Abs. 1 LV genannten Wahlkreis erfolgte, erweist sich insofern als missverständlich, als § 3 LV, wie vorstehend aufgezeigt wurde, keine dauernde Geltung im Sinne einer Bestandesgarantie für die darin umschriebene Bezirksorganisation des Laufentals zukommt. Sofern der Aussage dieser von den Beschwerdeführern unterstellte und vom Landrat und Regierungsrat bestrittene Sinn beigelegt würde, stünde sie denn auch in klarem Widerspruch zu anderen Aussagen des Kantons Basel-Landschaft im gleichen Bulletin. Danach ist das Laufental den anderen Bezirken des Baselbiets in Rechten und Pflichten gleichgestellt (Antwort auf Frage 76) und besteht für das Laufental kein Sonderstatut (Antwort auf Frage 108). Letzteres wird auch in der Abstimmungszeitung des Kantons Basel-Landschaft zu den Abstimmungsvorlagen vom 22. September 1991 ausdrücklich festgehalten und besonders hervorgehoben. Die von den Beschwerdeführern zitierte Aussage ist mithin im Kontext der gesamten Informationen im Vorfeld der Abstimmungen über den Kantonswechsel des Laufentals sowie der übrigen Materialien zum Laufentalvertrag zu sehen. Vor diesem Hintergrund vermag sie am Resultat der Erwägungen in Ziffer 3.3.5 vorstehend nichts zu ändern und können die Beschwerdeführer, selbst wenn die fragliche Aussage in ihrem Sinn zu verstehen wäre, daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Schliesslich enthält auch die Botschaft des Bundesrats über den Anschluss des bernischen Amtsbezirks Laufen an den Kanton Basel-Landschaft sowie über die Gewährleistung der geänderten Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 27. Januar 1993 (BBl 1993 I 1029 ff.) keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass § 3 LV den Bestand und die in dieser Bestimmung umschriebene Organisation des Bezirks Laufen garantieren würde. 3.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen steht die vorliegend strittige Änderung des Gerichtsorganisationsdekrets nicht in Widerspruch zu § 3 LV und ein Verstoss gegen den Laufentalvertrag ist damit nicht verbunden. Die Rügen der Beschwerdeführer betreffend die Verfassungsmässigkeit der Dekretsänderung entbehren damit von vornherein der Grundlage und erweisen sich gestützt darauf als unbegründet. Die Beschwerde von B. und C. ist demnach abzuweisen. 4. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Beschwerdeführenden mit ihren Anträgen vollumfänglich unterlegen, weshalb ihnen die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'200.-- aufzuerlegen sind. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO). Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Auf die Beschwerde der Vereinigung A. wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde von B. und C. wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'200.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'200.-- verrechnet. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiber